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Allgemeine Geschäftsbedingungen; AGB
§ 1 Regelungsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen
Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.
1.2 FA. muenstermann maeketing liefert oder leistet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufs-
oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt FA. muenstermann marketing nicht an.
1.3 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der
geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
1.4 Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen
festgelegt.
1.5 Angebote der FA. muenstermann marketing sind stets freibleibend und unverbindlich.
1.6 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen
sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation
bleiben vorbehalten, ohne daß der Kunde hieraus Rechte gegen FA. muenstermann marketing herleiten kann.
§ 2 Zahlungsbedingungen
2.1 Software und Hardware wird auf unbegrenzte Zeitdauer gegen Einmalvergütung oder gegen regelmäßig fällige Gebühr überlassen.
Die vom Kunden getroffene Wahl ist im Leistungsschein festgelegt. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz der FA.
muenstermann marketing .
2.2 Soweit Nutzungsgebühren für Software erhoben werden, so richten sich diese nach der Anzahl der installierten
Bildschirmarbeitsplätze.
2.3 Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer
Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.
2.4 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen
Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende
Mehrwertsteuersatz entscheidend.
2.5 FA. muenstermann marketing ist berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden unter
Einhaltung einer Dreimonatsfrist zu erhöhen, soweit sich der Leistungsumfang des Angebots verändert oder nutzungsabhängige Kosten
Dritter dies erfordern. Der Kunde ist im Fall einer mehr als zehnprozentigen Gebührenerhöhung zur ordentlichen Kündigung unter
Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 3 Monate liegen.
2.6 Sonstiges Zubehör wird von FA. muenstermann marketing zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert berechnet.
2.7 Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. FA. muenstermann marketing ist berechtigt, auch entgegen anderer
Zahlungswidmung des Kunden dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist FA. muenstermann marketing berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptleistung anzurechnen.
2.8 Fälligkeit tritt zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsdaten bzw. bei Lieferung ein.
2.9 Mit Gegenansprüchen kann der Kunde weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
2.10 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. FA.
muenstermann marketing haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung, Wechsel werden nicht angenommen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
3.1 Vertragsgegenständliche Leistungen bleiben im Eigentum der FA. muenstermann marketing bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden,
ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu
übergebende Datenträger entsprechend.
3.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern, zu veräußern
oder in sonstiger Weise an Erfordernisse des Kunden anzupassen, solange er nicht im Verzug ist und die Lizenzbedingungen der FA.
muenstermann marketing nicht entgegenstehen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen durch den Kunden sind unzulässig. Die
aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. FA.
muenstermann marketing ermächtigt den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an FA. muenstermann marketing abgetretenen
Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der FA. muenstermann marketing hin wird der Kunde
die Abtretung offenlegen und entsprechende erforderliche Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.
3.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere etwa bei Pfändung, will der Kunde auf das Eigentum der FA.
muenstermann marketing hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und mögliche Schäden trägt in vollem Umfang
allein der Kunde.
3.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er
sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist FA. muenstermann marketing berechtigt, die Vorbehaltsware auf
Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch FA. muenstermann marketing liegt vorbehaltlich der
Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag.
3.5 Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für FA. muenstermann marketing als Hersteller im Sinne des § 950
BGB, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für FA.
muenstermann marketing grundsätzlich ein MIteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindungen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen
Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und
verwahrt die Sache unentgeltlich. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis
der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen
Waren weiter veräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3.6 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlagen
des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 4 Zahlungsverzug
4.1 Bei Zahlungsverzug kann FA. muenstermann marketing den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatzansprüche geltend
machen.
4.2 Außerdem kann FA. muenstermann marketing Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Leitzins nach dem
Diskontsatzüberleitungsgesetz verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Lieferungen
5.1 Auszuliefernde Programme werden auf im Leistungsschein zu spezifizierenden Datenträgern überlassen. Soweit kein Leistungsschein
für Hard- und/oder Software vorliegt, erfolgt die Auslieferung in branchenüblicher Art.
5.2 Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Ware einschließlich Begleitmaterialien an den Kunden. Bei Versand geht
die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person durch FA. muenstermann marketing
übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein Vertretenmüssen der FA. muenstermann marketing verzögert oder unmöglich
gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung
der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.
5.3 Die von FA. muenstermann marketing genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde. Soweit FA. muenstermann marketing bei seiner Leistungserbringung von Dritten abhängig ist, erfolgt dies
unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der jeweiligen Leistung. Sollte diese Leistung nicht verfügbar sein, steht FA. muenstermann
marketing ein Kündigungsrecht zu. In einem solchen Fall informiert FA. muenstermann marketing den Kunden über die
Nichtverfügbarkeit unverzüglich. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung
der FA. muenstermann marketing . Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die FA. muenstermann marketing und
verlängern sich vorbehaltlich aller FA. muenstermann marketing -Rechte um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist.
5.4 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die FA. muenstermann marketing trotz nach dem Umständen des
Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien FA.
muenstermann marketing für die Dauer ihres Vorliegens -auch innerhalb eines Lieferverzuges- von der Erfüllung der Liefer- bzw.
Leistungspflicht. Dauern diese Ereignisse jedoch länger als einen Monat oder wird die Leistung in Folge dieser Ereignisse unmöglich, kann
FA. muenstermann marketing vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird FA. muenstermann marketing von der
Verpflichtung frei, entstehen daraus keine Schadensersatzansprüche. Auf diese Umstände kann sich FA. muenstermann marketing nur
bei unverzüglicher Benachrichtigung des Kunden berufen. Erbrachte Gegenleistungen des Kunden sind unverzüglich zu erstatten.
Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie
Krieg, kriegsähnlicher Ereignisse, behördlicher Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale
Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörung jeder Art im eigenen Betrieb oder
im Betrieb der Zulieferer, Verkehrsströrungen, Naturereignisse, unzureichende Energieversorgung.
5.5 Der Kunde kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert. Die Nachfrist
muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Nach fristlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten.
5.6 Sofern FA. muenstermann marketing die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, hat der Kunde nach
angemessener Nachfristsetzung Anspruch auf eine Entschädigung von 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzugs, insgesamt höchstens 5
% des Netto-Rechnungswertes der verspäteten Lieferung. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen und den Hinweis auf die
Entschädigungspflicht enthalten. Hierüber hinausgehende Entschädigungsansprüche und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen,
soweit sich nachstehend in § 6 und § 7 nichts anderes ergibt.
5.7 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistung verpflichtet.
5.8 Während des Annahmeverzuges hat der Kunde an FA. muenstermann marketing als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne
weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 30,- EUR pro Woche, zu bezahlen, es sei denn der Kunde
weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann FA. muenstermann marketing den Ersatz dieser Kosten
gegen Nachweis vom Kunden fordern.
5.9 FA. muenstermann marketing ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist die Erfüllung
des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.10 Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden
ist.
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§ 6 Sachmängel
6.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem
Besteller und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie ist
damit nicht verbunden. Beratung leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher
Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz der gelieferten Teile sind unverbindlich, wenn sie nicht
ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
6.2 Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern kann die
Fehlerhaftigkeit der Soft- und Hardware niemals völlig ausgeschlossen werden. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis.
Der Kunde muß daher dafür Sorge tragen, daß durch regelmäßige, mindestens tägliche, Datensicherung eine einfache Rekonstruktion
etwa verlorengegangener Daten möglich ist.
6.3 Haftung wird nur für neue Geräte und Teile übernommen. Gebrauchte Teile werden unter Ausschluss jeglicher Haftung geliefert. Eine
Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6.4 Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde
angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Haftungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Die
Feststellung solcher Mängel hat der Kunde uns unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von einer Woche nach
Entgegennahme, schriftlich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mitzuteilen. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehl schlägt,
bleibt dem Kunden vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Bei Mängelrügen ist der Kunde nach unserer
Wahl verpflichtet, die fehlerhafte Ware zur Besichtigung bereit zu halten oder auf unsere Kosten zur Untersuchung zu versenden. Kommt
der Kunde dem nicht nach, verliert er seine Mängelansprüche.
6.5 Gleiches gilt, wenn der Kunde Programme oder Programmteile ändert oder erweitert oder solche Änderungen oder Erweiterungen
durch Dritte vornehmen lässt, ausser dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel
nicht ursächlich oder nicht mit ursächlich ist.
6.6 Lassen sich mitgeteilte Mängel nicht feststellen, trägt der Kunde sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten der Überprüfung. Dies
gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die FA.
muenstermann marketing nicht zu vertreten hat.
6.7 Ändert oder erweitert der Kunde Programme oder Programmteile oder läßt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte
vornehmen, erlischt insoweit die Haftung, außer dem Kunden gelingt der Nachweis, daß die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den
Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
6.8 FA. muenstermann marketing steht nicht ein für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung
ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
6.9 Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand der FA. muenstermann marketing bei der Suche oder Beseitigung
von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen.
6.10 Der Kunde hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm
wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. FA. muenstermann marketing
übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung
sowie Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden durch FA. muenstermann
marketing nicht übernommen. FA. muenstermann marketing übernimmt keinerlei Haftung für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen
Vorschriften bei Durchführung der Nacherfüllung.
6.11 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln an neuen Geräten und neuen Teilen verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des
Vertragsgegenstandes. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.
6.12 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
§ 7 Haftung, Kundenpflichten
7.1 Schadensersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen. FA. muenstermann marketing haftet deshalb nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Der
Haftungsausschluss gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, aus der
Übernahme einer Garantie oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Der
Haftungsausschluss gilt des weiteren nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die
Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von FA. muenstermann marketing . Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.2 Voraussetzung einer Haftung für Datenrekonstruktion ist außerdem, daß die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig
gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
7.3 Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten FA.
muenstermann marketing -Leistung erforderlich sind.
7.4 Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung dieser Vertragsverpflichtung. Diese Haftung erstreckt sich auch auf die
unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien, etwa deren Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte.
§ 8 Abtretung von Rechten
8.1 Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung der FA. muenstermann marketing abtreten.
8.2 FA. muenstermann marketing ist berechtigt, sämtliche ihr aus den Verträgen obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte
auf Dritte zu übertragen. Er wird dafür Sorge tragen, daß dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
8.3 FA. muenstermann marketing ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall
gewährleistet FA. muenstermann marketing weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten
gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der FA. muenstermann marketing an.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Büren.
9.2 Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Paderborn als vereinbart.
9.3 Der Export von Waren der FA. muenstermann marketing in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der FA.
muenstermann marketing .
§ 10 Allgemeine Vertragsbestimmungen
10.1 Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen
einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen.
10.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene,
zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben
würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.